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Studienbeiträge

Studienbeiträge werden an Hochschulen erhoben, um Verwaltungskosten für Einschreibung und Rückmeldung zu decken und andere Leistungen zu subventionieren. Zum Beispiel die Anteile für die Studierendenvertretung, die Arbeit des Studentenwerks und oft auch ein Semesterticket.

Je nachdem, wie sich dieser Betrag zusammensetzt, sind Gebühren zwischen 50 und 150 Euro an den unterschiedlichen Hochschulen vorzufinden. Zusätzlich zu diesen Semesterbeiträgen werden ab dem Wintersemester 05/06 auch Studiengebühren (auch die heißen oftmals Studienbeiträge) erhoben.

Übersicht Studiengebühren an staatlichen Hochschulen >

Mit welchem Betrag zu rechnen ist und in welchen Fällen ein Antrag auf Befreiung gestellt werden kann, erfahrt Ihr im Zweifelsfall in der Studienberatung der Hochschule Eurer Wahl.

  

Beispiel: Ludwigs-Maximilians-Universität München (Bayern) Sommersemester 2007

Studentenwerksbeitrag 35 Euro
Verwaltungskostenbeitrag 50 Euro
Studienbeitrag 300 Euro (zum SoSe 07 eingeführte Studiengebühren)
Insgesamt 385 Euro

Keine Beitragspflicht besteht für:

  • Studierende, die ein Urlaubssemester eingereicht haben
  • Studierende, die ein Praxissemester absolvieren
  • Studierende des Praktischen Jahres im Medizinstudium
  • Studierende im Promotionsstudium (bis zu sechs Semestern)
  • Studierende im Studienkolleg

Eine Befreiung von der Beitragspflicht erfolgt auf Antrag für:

  • Studierende, die ein Kind unter 10 Jahren oder ein behindertes Kind erziehen
  • Studierende, deren Eltern für mindestens drei Kinder Kindergeld erhalten (wenn eines der Kinder gerade seinen Wehr- oder Zivildienst ableistet, gilt das ebenfalls)
  • ausländische Studierende, wenn entsprechende Abkommen oder Hochschulpartnerschaften bestehen
  • Studierende, die schwerbehindert oder chronisch krank und deswegen schwerbehindert sind
  • Studierende, die im jeweiligen Semester ausschließlich die Abschlussprüfung absolvieren
  • Studierende, für welche die Beitragserhebung trotz der Möglichkeit, ein sozialverträglich ausgestaltetes Studienbeitragsdarlehen aufzunehmen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. (Über diese besonderen Umstände im Einzelfall entscheidet die Hochschule)

Die Hochschulen haben zudem die Möglichkeit, bis zu 10% der Studierenden von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sie "besondere Leistungen" erbringen. Ob die Hochschule von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und für welche Studierenden eine Freistellung vorgesehen wird, entscheidet sie selbst. "Besondere Leistungen" können zum Beispiel herausragende Studienleistungen sein.

 
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